AGB

 I Grundlage

1. Die Tätigkeit der Mertens Tennisplatzbau e.K. umfasst die Geschäftsbereiche Tennisplatzbau /Neubau von Tennisanlagen/, Grundsanierung /Grundüberholung/, Pflege, Instandsetzung, Wartung von Tennisanlagen und auch den Handel mit Tennisequipment. Damit sind nach deutschem Recht die Rechtsbereiche Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht berührt, welches in den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gesondert berücksichtigt wurde.

2. Unser gesamtes Leistungsangebot richtet sich ausdrücklich nicht an „Verbraucher“ im Sinne des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sondern ausschließlich an juristische Personen wie z.B. Tennisvereine, andere Sportvereine und „Unternehmer“ im Sinne des § 14 BGB.

II AGB´s für Verträge

1. Die AGB´s gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der Fa. Mertens Tennisplatzbau e.K.. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die unseren Bedingungen entgegenstehen, werden an dieser Stelle ausdrücklich zurückgewiesen und sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Absprachen benötigen die ausdrückliche schriftliche Vereinbarung. Die Bedingungen gelten auch für alle schwebenden und künftigen Geschäfte mit uns, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Falls nicht anders vereinbart sind die von Mertens Tennisplatzbau e.K. erstellte Rechnungen innerhalb von 10 Tage rein netto Kasse ab Rechnungsdatum fällig und zahlbar. Rechnungen für Bauleistungen sind stets sofort ohne Abzug netto zahlbar.

3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins um mehr als 2 Wochen, so ist der Lieferer berechtigt, Zinsen in Höhe von mindestens 5 %  zu verlangen.

4. Im begründeten Falle bei Neukunden behalten wir uns die Lieferung gegen Vorkasse oder andere Zahlungsnachweise vor.

5. Alle Bestimmungen  müssen im Voraus geklärt sein, nachträgliche Änderungen bzw. Ergänzungen können zu Verschiebungen der Lieferzeiten führen .

6. Liefertermine oder Lieferfristen gelten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, als unverbindlich angenäherte Termine.  Eine Haftung für Lieferverzug wird ausgeschlossen.

7. Der Besteller ist verpflichtet, die bestellten Waren nach Bereitstellung abzunehmen.

8. Der Versand der Bestellten Ware erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Schäden, die sich aus einem Annahmeverzug ergeben, gehen zu Lasten des Bestellers.

9. Unsere Leistungen sind nach Erhalt unverzüglich auf Mängel zu prüfen. Reklamationen sind uns innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt bekanntzugeben, sie berechtigen nicht zur  Abzüge oder Zurückbehaltung  von Zahlungen.

10. Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn wir nicht fristgerecht informiert und zur Nachbesserung aufgefordert werden. Ausgeschlossen sind die natürliche Abnutzung und unsachgemäße Behandlung der Ware sowie grob fahrlässige Schadensverursachung.

11. Bis zur vollständigen Zahlung behalten wir uns ausdrücklich das Eigentum an der Kaufsache vor. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst mit dem Zahlungseingang bei uns. Eine Verpfändung  der Waren ohne unsere Zustimmung ist nicht zulässig.

12. Im Falle drohender Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz, Konkurs) verpflichtet sich der Warenempfänger, uns unverzüglich zu informieren. Falls konkrete Gefahr für unsere Ansprüche besteht, sind wir berechtigt, Zugriff auf die Ware am Lagerort zu nehmen.

13. Wir haben das Recht, bei Zahlungsverzug die Forderung an einen Anwalt bzw. Inkassobüro abzutreten. Der Besteller verpflichtet sich, die ihm überlassene Ware auf eigene Kosten gegen Schadensrisiken (Feuer, Wasser, Diebstahl)ausreichend zu versichern.

III AGB´s für Angebote.

1. Alle von Firma Mertens Tennisplatzbau e.K. erstellte Angebote für Frühjahrsinstandsetzung der Tennisanlagen sind gültig /falls nicht im Angebot ausdrücklich angegeben/ bis Ende Februar des laufendes Jahr und müssen vom Leistungsemfänger bestätigt werden.

2. Energie – Kraftstoffkosten Entwicklung: solange die Energie und Kraftstoffkosten unverändert bleiben /stand 30.10.22/. Falls die Energie und Kraftstoffkosten rasant steigen /wie z.b. im Jahr 2022/ behalten wir das Recht als Leistungsträger der Preis für unsere Arbeitsleistung anzupassen bzw. nachträglich zu erhöhen. Die Anpassung wird in einer zusätzlichen Rechnungsposition ausgewiesen.

3. Alle von Firma Mertens Tennisplatzbau e.K. erstellte Angebote für Grundinstandsetzung /Grundüberholung/der Tennisanlagen sind gültig /falls nicht im Angebot ausdrücklich angegeben/ bis Ende des laufendes Jahr und müssen vom Leistungsemfänger bestätigt werden.

IV Bedingungen für Verträge bei Tennisplatzbau/Neubau/, Grundsanierung, Frühjahrsinstandsetzung etc.

1. Bei alle Bauleistungen verwendet Fa. Mertens Tennisplatzbau e.K. nur bewerte Baustoffe mit Besten Qualitäten. Es sind nach DIN 18035 VO geprüfte Baustoffe. Zu den unter Ziffer II. aufgeführten Bedingungen gelten für Bauvorhaben wie dem Neubau oder der Grundsanierung von Tennis Anlagen die VOB in der jeweils neuesten Fassung. Im Falle solcher Baumaßnahmen sind wir berechtigt, Abschnittrechnungen nach Baufortschritt zu stellen. Die Schlussrechnung wird nach Fertigstellung des Projekts erstellt. Der Leistungsempfänger verpflichtet sich die Schussrechnung nach Enthalt ohne Abzug zu bezahlen.

2. Die Bereitstellung von Wasser, Strom/ falls notwendig/ und ausreichender Lagerfläche für die Baustoffe obliegt dem Auftraggeber. Die Baustelle muss mit beladenen 40to Lkw oder Motorwagen 15to Lkw erreichbar sein. Bei eventuelle Beschädigungen von Parkplatz- u. Rasenflächen sowie gepflasterter Flächen o. ä. durch das Befahren mit Baumaschinen übernehmen wir als Auftragnehmer keinerlei Haftung. Alle erforderlichen baurechtlichen- wasserrechtlichen Erlaubnisse sind vom Auftraggeber rechtzeitig zu erwirken.

3. Die Frühjahrsinstandsetzung von Ziegelmehl Tennisplätzen ist in jedem Frühjahr aufs Neue zu erfolgen, damit die Tennisplätze rechtzeitig für die bis ca. September jeden Jahres währende Saison in einen bespielbaren Zustand zu versetzen. Abweichend von den Regelungen für Bauvorhaben wie Tennisplatzbau/Neubau oder Grundsanierung kommen aus diesem Grunde für die von uns angebotene Leistungen nicht zur Anwendung.

4. Die Abnahme der ausgeführten Arbeiten erfolgt durch ein Lieferschein/Abnahmeprotokoll, unterzeichnet durch den Auftraggeber. Mit der schriftlichen Abnahme, spätestens jedoch mit dem Beginn des Spielbetriebs auf den Tennisplätzen gelten die durch uns ausgeführten Leistungen als mängelfrei erbracht.

V. Bedingungen für Lieferung von Tennisequipment und Baustoffen

1. Die Urheberrechte für Abbildungen, Kataloginhalte und andere Verkaufs- Materialien liegen ausschließlich bei uns. Geringe Abweichungen in Farbe, Größe und Form sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind. Änderungen behalten wir uns vor.

2. Die Angebote von Fa. Mertens Tennisplatzbau sind unverbindlich. Verbindlich für die Leistungen und Lieferungen sind ausschließlich unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen. Telefonische Bestellungen werden auf Wunsch schriftlich bestätigt.

3. Alle unsere Preisangebote verstehen sich rein netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, falls nicht ausdrücklich anders vermerkt.

4. Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht- und Verpackungskosten. Die Fracht- und Verpackungskosten bestimmen sich nach dem Einzelfall. Sie werden zu separate Kosten in Rechnung gestellt. Bei der Bestellung können die Versandkosten abgefragt werden.

5. Bei Bestellungen von Baustoffen für den Sportplatzbau wie z.B. Tennissand/Ziegelmehl etc., die keine volle Lkw-Ladung ergeben, sind wir berechtigt einen Mindermengenzuschlag zu berechnen, der dem Besteller vor Ausführung der Lieferung zur Genehmigung mitgeteilt wird.

VI. Zum Schluss

1. Erfüllungsort und Gerichtstand ist unser Hauptsitz Münster/Westfalen/. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen voll wirksam. Die Parteien sind sich jetzt bereits darüber einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, beiden Parteien zumutbare, Regelung ersetzt wird, die dem beabsichtigten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

Mertens Tennisplatzbau e.K.,  Inh.: Hristo Botev,  Stehrweg 43, 48155 Münster Amtsgericht Münster, HRA 9332, Steuer Nr.: 336/5023/2404     e-mail.: info@mertenstennisplatzbau.de